Kann man die AfD verbieten? Sollte man sie verbieten?

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Seit Monaten legt die AfD in den Umfragen zu, sie liegt jetzt im Bund
bei nahe 20 Prozent, in Thüringen werden ihr bis zu 30 Prozent
zugetraut, in Sachsen ebenfalls. Teile der Partei werden vom
Verfassungsschutz beobachtet und als "gesichert rechtsextrem"
eingestuft. Deshalb wird gerade diskutiert, ob die "wehrhafte
Demokratie" in Deutschland nicht handeln muss, ob sie die schärfste
Waffe einsetzen soll, die sie hat: ein Parteienverbot.

Kann die AfD verboten werden? Muss die AfD vielleicht verboten werden?
Und welche Folgen hätte das – juristisch, aber vor allem politisch?
Darüber sprechen wir diese Woche in "Das Politikteil", dem politischen
Podcast von ZEIT und ZEIT Online. Zu Gast bei Tina Hildebrandt und
Heinrich Wefing ist Gertrude Lübbe-Wolff. Sie ist eine der
profiliertesten Verfassungsrechtlerinnen Deutschlands, sie lehrt an der
Universität Bielefeld und sie war zwölf Jahre lang Richterin am
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Lübbe-Wolff erläutert, wann eine Partei nach dem Grundgesetz verboten
werden kann, sie erklärt, wann es solche Verbote schon einmal gegeben
hat, und woran zwei Parteiverbotsverfahren gegen die NPD gescheitert
sind. Heute sieht Lübbe-Wolff ein mögliches AfD-Verbotsverfahren eher
skeptisch: "Ein allgemeines AfD-Verbot wäre politisch kontraproduktiv."

Es gebe zwar "eine ganze Reihe von AfD-Äußerungen, die eindeutig von
verfassungswidrigem Gedankengut getragen sind, und es gibt viele
Äußerungen, die mehrdeutig sind." In einem etwaigen
Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aber müsse "man
sorgfältig differenzieren, ob das die ganze AfD betrifft oder
vereinzelte Mitglieder und Anhänger".

Lübbe-Wolff regt daher in "Das Politikteil" ein anderes Vorgehen an.
"Statt die AfD insgesamt zu verbieten, wäre es zielführender, sicher
verfassungswidrige Landesverbände anzugehen oder mit dem Instrument der
Grundrechtsverwirkung zu arbeiten." Die Verfassungsrechtlerin erklärt,
dass neben dem Parteiverbot auch die sogenannte "Grundrechtsverwirkung"
nach Artikel 18 Grundgesetz zu den Instrumenten der wehrhaften
Demokratie zähle: "Danach kann man Politikern, die sich
verfassungswidrig verhalten, das Recht auf Wählbarkeit oder
Parteifunktionalität entziehen. Das wäre eine gezielte Maßnahme, um
unsere Demokratie zu schützen."

Ein solches Vorgehen hat es in der Geschichte der Bundesrepublik
allerdings bislang noch nie gegeben, sagt Lübbe-Wolff, "aber man könnte
Herrn Höcke mit der Grundrechtsverwirkung das Recht auf politische
Aktivität aufgrund seiner Aussagen und Handlungen entziehen."

Im Podcast "Das Politikteil" sprechen wir jede Woche über das, was die
Politik beschäftigt, erklären die Hintergründe, diskutieren die
Zusammenhänge. Immer freitags mit zwei Moderatoren, einem Gast – und
einem Geräusch. Im Wechsel sind als Gastgeber Tina Hildebrandt und
Heinrich Wefing oder Ileana Grabitz und Peter Dausend zu hören.
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