#58: Warum Personengesellschaften plötzlich wieder im Trend sind - Option zur Körperschaftsteuer

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Was steckt hinter der Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG?

In der heutigen Episode setzen wir uns intensiv mit der Option zur Körperschaftsteuer auseinander. Wir erläutern, wie Personengesellschaften durch einen Antrag steuerlich wie Körperschaften behandelt werden können. Dies bietet vor allem für international erfolgreiche Familiengesellschaften in Deutschland, die oft als Personengesellschaften strukturiert sind, signifikante Vorteile. Ab 2024 erweitert sich diese Option auch auf GbRs.

Steuerliche Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Wir klären auf, wie die Besteuerung bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften funktioniert. Bei Personengesellschaften müssen Gewinne automatisch von den Gesellschaftern versteuert werden, während bei Kapitalgesellschaften eine zweistufige Besteuerung erfolgt.

Gesellschaftsrechtliche Unterschiede

Die Option zur Körperschaftsteuer wirkt sich nicht auf das Gesellschaftsrecht aus. So haften Personengesellschafter auch nach Ausübung der Option unbeschränkt. Wir erklären auch, warum die Gründung einer Personengesellschaft oft weniger komplex ist als die einer Kapitalgesellschaft.

Vorteile der Option

Schenkungsteuer: Wir diskutieren die erbschaftsteuerlichen Vorteile.
Ertragsteuer: Wie sich Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerlich auswirken.
Grunderwerbsteuer: Warum Grundstücke grunderwerbsteuerfrei auf eine Personengesellschaft übertragen werden können.
Nutzung von Anlaufverlusten: Wir gehen darauf ein, warum Startups und Immobilieninvestoren besonders profitieren können.
GbR als Holding: Wie sich neue Möglichkeiten für Holding-Strukturen ergeben.

Antragsverfahren und steuerliche Herausforderungen

Zum Abschluss geben wir einen Überblick über das Antragsverfahren und erörtern die steuerlichen Probleme, die bei der Option zur Körperschaftsteuer auftreten können, wie zum Beispiel die Sperrfrist von 7 Jahren für Einbringungsgewinne nach § 22 UmwStG.

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